Notbetreuung Aktualisierung

Nachweis_Notbetreuung_neu

Ergänzungen zur Notbetreuung in den Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Bitterfeld-Wolfen
Mit Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Hrn. 1, 2, 3 und 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Sachsen-Anhalt vom 15.03.2020 werden zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 alle Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Horte und Kindertagesstätten zunächst im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 grundsätzlich geschlossen.

Zur Sicherung einer Übergangszeit, die es den Betroffenen ermöglicht, sich auf die Folgen der Schließung einzustellen, sind für den Zeitraum vom 16.03 bis zum Ablauf des 17.03.2020 Nutzungen zu Betreuungszwecken zulässig. Ein Besuch der Einrichtungen an den beiden genannten Tagen ist damit möglich, wenn die Eltern dies so entscheiden.

Für den Zeitraum ab 18.03.2020 wurde geregelt, dass betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, betreut werden, wenn beide Eltern des Kindes oder ein alleinerziehendes Elternteil zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören und keine alternative Betreuung ihrer Kinder sichergestellt werden kann.
Dazu zählen laut Erlass folgende Berufsgruppen/Einrichtungen:

  • Einrichtungen der Gesundheits-, Arzneimittelversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe
  • Versorgung (Energie, Wasser, Lebensmittelherstellung, Arznei)
  • Justiz und Maßregelvollzug
  • Landesverteidigung
  • öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes
  • Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz)
  • Sicherung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung)
  • Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln
  • Einrichtungen, die der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen

Die berechtigten Eltern haben bis Mittwoch, 18.03.2020, gegenüber der Leiterin der Einrichtung schriftlich einen Nachweis des Arbeitgebers oder Dienstherrn über die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis zu erbringen. Das beigefügte überarbeitete Formular kann hierfür genutzt werden.

Situationsbedingt können zu gegebener Zeit neue Entscheidungen getroffen werden. Hierüber werden Sie umgehend informiert.
Die freien Träger werden für ihre Einrichtungen vergleichbare Regelungen treffen. Bitte wenden Sie sich in dem Fall an die jeweilige Leiterin oder den Träger der Einrichtung.
Den Erlass finden Sie hier: ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/2_Gesundheit/2020_03_15_Erlass-Notbetreuung.pdf

Die Situation in den städtischen Kindertageseinrichtungen gestaltete sich heute Morgen unproblematisch. Insgesamt wurden 20 Kinder in den sieben  Kindertageseinrichtungen (3 Kindertagesstätten und 4 Horte) betreut. „In dieser Situation ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe zu bewahren und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Unser aller Ziel ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Virus. Dazu ist es wichtig, soziale Kontakte stark einzuschränken und eben auch – wie vom Land Sachsen-Anhalt angewiesen – Kindertageseinrichtungen zu schließen. Ich bitte Sie alle, seien Sie besonnen, meiden Sie Ansammlungen von Menschen und halten Sie Abstand“, so Oberbürgermeister Armin Schenk
Viele Fragen konnten bereits gestern über die Info-Telefone der Stadt abgeklärt werden.

Ein Bürgertelefon ist zu den Öffnungszeiten der Verwaltung unter 03494 6660-130 eingerichtet.

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